KI-Bilder und Recht: Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Kennzeichnungspflichten
Wer KI-Bilder veröffentlicht, bewegt sich in einem Feld, das sich noch entwickelt. Einige Grundsätze sind aber stabil und für die Praxis entscheidend. Dieser Überblick ordnet die vier wichtigsten Fragen – Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Kennzeichnung und Datenverarbeitung – und sagt, wann man fachlichen Rat braucht. Er ist keine Rechtsberatung.
Urheberrecht: wem gehört ein erzeugtes Bild?
Der Ausgangspunkt im deutschen und europäischen Recht ist der Mensch: Urheber kann nur eine natürliche Person sein, die eine eigene geistige Schöpfung erbracht hat. Ein Bild, das ein Modell ohne menschliche Gestaltungsleistung erzeugt, ist danach regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens: Man kann an einem rein generierten Bild meist kein eigenes Urheberrecht geltend machen – und damit auch nicht gegen Nachahmer vorgehen. Zweitens: Es bedeutet nicht, dass man es frei verwenden darf, denn die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes können viel enger sein als das Urheberrecht.
Der Graubereich beginnt bei eigener Gestaltung: eine aufwendige Komposition, eigene Vorlagen, umfangreiche Nachbearbeitung. Ob das für Schutz ausreicht, ist im Einzelfall offen und wird unterschiedlich beurteilt.
Persönlichkeitsrecht: der kritischste Punkt
Deutlich klarer ist die Lage bei Personen. Wer eine erkennbare Person in einem erzeugten Bild darstellt, berührt deren Persönlichkeitsrecht. Das gilt auch dann, wenn kein echtes Foto verwendet wurde – es genügt, dass die Person erkennbar ist.
Bei nicht öffentlichen Personen ist die Darstellung fast immer unzulässig, wenn sie ohne Einwilligung erfolgt. Bei Personen des öffentlichen Lebens gibt es engere Grenzen, aber auch dort sind entwürdigende, verfälschende oder irreführende Darstellungen nicht erlaubt. Besonders heikel sind Kombinationen aus erzeugtem Bild und echter Aussage: Eine erfundene Szene, die eine nie getätigte Äußerung nahelegt, ist der Kern vieler rechtlicher Auseinandersetzungen.
Kennzeichnung: wann sie nötig ist
Für die EU gilt seit August 2026 eine Transparenzpflicht für bestimmte KI-Inhalte, geregelt im AI Act. Praktisch relevant sind zwei Fälle: die Darstellung echter Personen in erzeugten Bildern und Inhalte, die täuschend wirken sollen.
Für den Alltag heißt das nicht, dass jedes KI-Bild ein Label braucht. Atmosphärische Illustrationen, offensichtlich surreale Motive und erkennbar gestaltete Grafiken sind unproblematisch. Kennzeichnungspflichtig wird es dort, wo ein Betrachter das Bild für eine Aufnahme der Wirklichkeit halten könnte.
Zusätzlich gelten die älteren Regeln zu irreführender Werbung unverändert. Ein erzeugtes Bild, das eine Produkteigenschaft vortäuscht, ist auch ohne KI-Bezug unzulässig.
Datenverarbeitung: Gesichter und Datenschutz
Wer Fotos von Personen in einen Dienst hochlädt, verarbeitet personenbezogene Daten. Bei Dienstleistern außerhalb der EU ist das ein Drittlandtransfer, der einer Rechtsgrundlage bedarf – in der Regel einer Einwilligung.
Für Unternehmen ist daher nicht nur die Frage relevant, ob das Ergebnis verwendet werden darf, sondern ob die Übermittlung überhaupt zulässig ist. Bei eigenen Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden ist das regelmäßig ein Thema für die Datenschutzbeauftragten.
Ein praktischer Kriterienkatalog
Vor der Veröffentlichung eines erzeugten Bildes helfen fünf Fragen. Wer sie ehrlich beantwortet, vermeidet die meisten Probleme.
- Ist eine reale Person erkennbar? Wenn ja: Einwilligung vorhanden, Darstellung nicht verfälschend?
- Könnte ein Betrachter das Bild für eine echte Aufnahme halten? Wenn ja: Kennzeichnung an der Stelle, an der es gesehen wird.
- Trifft das Bild eine Aussage über ein Produkt, einen Ort oder eine Dienstleistung? Wenn ja: muss es zutreffen.
- Erlaubt der genutzte Dienst die kommerzielle Nutzung? Die Nutzungsbedingungen sind oft enger als erwartet.
- Wurde personenbezogenes Material hochgeladen? Wenn ja: Rechtsgrundlage und Auftragsverarbeitung prüfen.
Wann man Rat braucht
Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Fachlichen Rat sollte man einholen, wenn erkennbare Personen im Spiel sind, wenn das Bild in der Werbung eingesetzt wird, wenn es um politische Kommunikation geht oder wenn ein Unternehmen das Bild systematisch nutzt.
Für private Nutzung, Lernprojekte und erkennbar gestaltete Illustrationen ist die Lage dagegen meist einfach – vorausgesetzt, es sind keine realen Personen zu sehen und die Nutzungsbedingungen des Dienstes werden eingehalten.
Fazit
Drei Linien tragen in der Praxis: Urheberrecht schützt vor allem menschliche Gestaltung, Persönlichkeitsrecht schützt die abgebildete Person – auch wenn sie nur erzeugt wurde –, und Kennzeichnung ist dort Pflicht, wo ein Bild für eine echte Aufnahme gehalten werden könnte. Alles darüber hinaus braucht fachliche Prüfung.
Häufige Fragen
Gehört mir ein KI-generiertes Bild?
Ein rein generiertes Bild ist in Deutschland in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Nutzungsrechte können sich aber aus den Bedingungen des Dienstes ergeben.
Darf ich eine erfundene Szene mit einer echten Person zeigen?
Nur sehr eingeschränkt. Erkennbare Personen sind durch ihr Persönlichkeitsrecht geschützt, besonders wenn die Darstellung irreführend oder entwürdigend ist.
Muss jedes KI-Bild gekennzeichnet werden?
Nein. Gekennzeichnet werden muss, wenn das Bild für eine echte Aufnahme gehalten werden könnte oder echte Personen täuschend dargestellt werden.
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Autor und Redaktion
[AUTOR/IN – VOR- UND NACHNAME]
[KURZER SATZ ZUR PERSON – z. B. Ausbildung, Schwerpunkt und seit wann sie zu KI-Bildern arbeitet]
Veröffentlicht im Rahmen der RealityCheck-Redaktion.
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